Kurz gesagt: Am 2. Dezember 2026 kommen zwei Dinge zusammen: Anbieter von KI-Systemen, die Texte, Bilder, Töne oder Videos erzeugen und schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, müssen deren Ergebnisse dann maschinenlesbar als KI-erzeugt markieren. Außerdem werden zwei weitere KI-Praktiken verboten. Für die meisten kleinen Betriebe, die ChatGPT oder Copilot nur nutzen, ändert sich an diesem Tag nichts – die Kennzeichnungspflicht trifft die Anbieter. Anders ist es, wer selbst einen Chatbot oder Bildgenerator unter eigenem Namen anbietet, auch nur für den Eigengebrauch.
Was am 2. Dezember 2026 passiert
Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI (Verordnung (EU) 2026/1744), in Kraft seit dem 27. Juli 2026, hat mehrere Fristen der KI-Verordnung verschoben oder ergänzt. Für den 2. Dezember 2026 sind es zwei Punkte:
- Ende einer Übergangsfrist: Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis zum 2. Dezember 2026 die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 erfüllen. So steht es im neuen Artikel 111 Absatz 4 der KI-Verordnung.
- Zwei neue Verbote: Verboten werden dann KI-Systeme, die intime oder sexuelle Darstellungen erkennbarer Personen ohne deren Einwilligung erzeugen, sowie solche, die Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen.
Wichtig ist, was nicht passiert: Für Systeme, die seit dem 2. August 2026 neu auf den Markt gekommen sind, gilt die Kennzeichnungspflicht bereits seit diesem Tag. Einige Beiträge im Netz schreiben, sie gelte allgemein erst ab Dezember – das ist falsch.
Was „maschinenlesbare Kennzeichnung“ bedeutet
Artikel 50 Absatz 2 verlangt, dass Ausgaben generativer KI-Systeme in einem maschinenlesbaren Format markiert und als künstlich erzeugt oder verändert erkennbar sind. Gemeint ist keine sichtbare Beschriftung, sondern eine technische Markierung, die andere Programme auslesen können.
Wie das gehen soll, beschreibt ein Verhaltenskodex, den die EU-Kommission im Juli 2026 als angemessen bewertet hat und dem sich bis Ende Juli rund 190 Unternehmen angeschlossen haben. Er sieht mindestens zwei Markierungsschichten vor: digital signierte Metadaten und ein unsichtbares Wasserzeichen. Der Beitritt ist freiwillig und kein abschließender Nachweis, dass die Pflicht erfüllt ist.
Ausgenommen sind KI-Funktionen, die nur bei der Standardbearbeitung unterstützen oder Eingaben nicht wesentlich verändern – etwa eine Rechtschreibkorrektur.
Wen das betrifft: Anbieter oder Betreiber?
Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 2 trifft ausschließlich Anbieter – also wer ein KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt, entgeltlich oder kostenlos.
- Sie nutzen ChatGPT, Copilot, Gemini oder ein anderes fertiges Werkzeug: Dann sind Sie Betreiber. Die Markierung ist Sache des Anbieters, für Sie ändert sich am 2. Dezember nichts.
- Sie bieten selbst einen Chatbot, Text- oder Bildgenerator unter eigenem Namen an – etwa als Agentur für Kunden oder als Funktion Ihrer eigenen Software: Dann sind Sie Anbieter. Das gilt nach den Leitlinien der EU-Kommission auch, wenn Sie ein fremdes Modell nutzen. Sie dürfen sich dabei auf die Markierung des Modellanbieters stützen, etwa wenn dessen Schnittstelle sie bereits einbaut – den Nachweis müssen aber Sie führen können.
- Sie haben einen Chatbot nur für den eigenen Betrieb entwickeln lassen: Auch das kann Sie nach den Leitlinien zum Anbieter machen. Ob die Übergangsfrist bis Dezember für solche nur intern in Betrieb genommenen Systeme gilt, ist nicht eindeutig: Der Verordnungstext spricht nur vom Inverkehrbringen, die Leitlinien zusätzlich von der Inbetriebnahme.
Wie Sie die Rolle Ihres Betriebs einordnen, erklärt unser Überblick zur KI-Verordnung für KMU.
Was für Betreiber schon seit August gilt
Auch wer KI nur nutzt, hat seit dem 2. August 2026 Transparenzpflichten nach Artikel 50 Absatz 4: Täuschend echte KI-Bilder, -Töne und -Videos – sogenannte Deepfakes – müssen offengelegt werden. KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen, ebenfalls; das entfällt, wenn ein Mensch sie geprüft hat und redaktionell verantwortet. Für normale Geschäftstexte wie Angebote oder Produktbeschreibungen gilt das nicht.
Und ein Chatbot muss als KI erkennbar sein – diese Pflicht gilt nach den Leitlinien auch für ältere Systeme schon seit August, die Übergangsfrist bis Dezember betrifft nur die maschinenlesbare Markierung. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden.
Bußgelder
Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag. Seit der Änderung vom Juli 2026 sollen die Behörden außerdem die Interessen kleiner Unternehmen berücksichtigen und können auch Verwarnungen und andere Maßnahmen ohne Geldbuße wählen. Zuständig ist in Deutschland die Bundesnetzagentur; sie hat eine deutsche Zusammenfassung der Kommissions-Leitlinien veröffentlicht.
Was Sie bis zum 2. Dezember prüfen sollten
- Rolle klären: Nutzen Sie nur fertige Werkzeuge, oder bieten Sie selbst ein KI-System unter eigenem Namen an?
- Als Anbieter: Prüfen, ob die Ausgaben Ihres Systems maschinenlesbar markiert sind – über das zugrunde liegende Modell oder eigene Technik – und das dokumentieren.
- Chatbots: Ist für Kunden spätestens bei der ersten Nachricht erkennbar, dass sie mit einer KI sprechen?
- Bilder und Videos: Werden täuschend echte KI-Inhalte gekennzeichnet?
- Regeln im Team: Steht das in Ihrer Nutzungsrichtlinie? Eine Vorlage erzeugt unser KI-Richtlinie-Generator.
Die nächsten Fristen
- 2. Dezember 2027: Hochrisiko-Anforderungen für die Bereiche in Anhang III, darunter Beschäftigung und Personalmanagement.
- 2. August 2028: Hochrisiko-KI als Sicherheitsbauteil in Produkten (Anhang I).
Alle Digitalpflichten mit ihren Fristen finden Sie im Fristenkalender für KMU. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Betrieb Anbieter ist, oder einen Chatbot mit den nötigen Hinweisen einführen möchten, beschreibt unsere KI-Beratung, wie wir dabei vorgehen.
Häufige Fragen
Was ändert sich am 2. Dezember 2026 bei der KI-Verordnung?
Die Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 endet für Anbieter generativer KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen. Außerdem werden zwei weitere Praktiken verboten: KI-Systeme für nicht einvernehmliche intime Darstellungen erkennbarer Personen und für Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs.
Muss ich als Nutzer von ChatGPT ab Dezember etwas kennzeichnen?
Wegen der Dezember-Frist nicht. Die maschinenlesbare Markierung ist Sache der Anbieter. Seit dem 2. August 2026 müssen Sie aber Deepfakes und bestimmte KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse offenlegen und Chatbots als KI erkennbar machen.
Gilt die Kennzeichnungspflicht erst ab Dezember 2026?
Nein. Für KI-Systeme, die seit dem 2. August 2026 neu auf den Markt gekommen sind, gilt sie bereits seit diesem Tag. Der 2. Dezember ist nur das Ende der Übergangsfrist für ältere Systeme.
Wann bin ich Anbieter eines KI-Systems?
Wenn Sie ein KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringen oder in Betrieb nehmen – etwa einen Chatbot für Kunden oder eine KI-Funktion in Ihrer eigenen Software. Das gilt auch, wenn Sie ein fremdes Sprachmodell verwenden.
Wie wird KI-Inhalt maschinenlesbar markiert?
Der Verhaltenskodex der EU sieht mindestens zwei Schichten vor: digital signierte Metadaten und ein unsichtbares Wasserzeichen. Anbieter dürfen sich auf die Markierung des zugrunde liegenden Modells stützen, müssen das aber nachweisen können.
Was kostet ein Verstoß?
Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes; für kleine und mittlere Unternehmen gilt der niedrigere Betrag. Die Behörden können auch verwarnen, statt ein Bußgeld zu verhängen.
Müssen alte KI-Inhalte nachträglich gekennzeichnet werden?
Nach den Leitlinien der EU-Kommission nicht: Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen nicht nachträglich markiert werden.
Quellen
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI), Art. 1 Nr. 7, 39 und 40
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 3, 50, 99, 111, 113
- EU-Kommission – Leitlinien zu den Transparenzpflichten (20.07.2026)
- EU-Kommission – Code of Practice on AI-generated content
- Bundesnetzagentur – Transparenzpflichten: Leitlinien
Hinweis: Stand der Recherche: 4. November 2026. Die Leitlinien der EU-Kommission sind nicht verbindlich; ob die Übergangsfrist auch für nur intern in Betrieb genommene Systeme gilt, ist offen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Dieser Beitrag ist Teil unseres Leitfadens Digitalisierung im KMU – dort finden Sie alle Themen im Überblick.
Stand: 4. November 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information nach bestem Wissen und keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung für den Einzelfall. Rechtslage, Preise und Produkte ändern sich; maßgeblich sind der Gesetzestext und die jeweilige Primärquelle. Für eine Entscheidung in Ihrem Betrieb ziehen Sie bitte fachkundigen Rat zu Ihrem konkreten Fall hinzu.
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