Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Sind Sie betroffen?

// Betrifft mich das BFSG überhaupt?

Kurz gesagt: Das Gesetz gilt seit Juni 2025, aber längst nicht für jede Website. Entscheidend ist, ob über Ihre Seite ein Vertrag mit Verbrauchern zustande kommt – und ob Sie unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fallen. Beides klärt der Check in einem Durchgang.

Welche Dienstleistungen bieten Sie an?

Bringen Sie Produkte in den Verkehr?

Was das Gesetz verlangt – und für wen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie um und verpflichtet erstmals auch private Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Bis dahin galten entsprechende Pflichten im Wesentlichen nur für öffentliche Stellen.

Der Anwendungsbereich ist dabei enger, als viele Beiträge nahelegen: Das Gesetz erfasst keine Websites allgemein, sondern abschließend aufgezählte Produkte und Dienstleistungen.

Der Punkt, an dem sich für KMU alles entscheidet

Für die meisten kleinen Betriebe hängt die Antwort an einem einzigen Begriff: der Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Das Gesetz definiert sie als digitalen Dienst, der über Website oder App auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird.

Daraus folgt eine klare Trennlinie. Ein Online-Shop fällt darunter. Eine Terminbuchung, über die ein Vertrag zustande kommt, ebenfalls. Eine reine Informations- oder Visitenkarten-Website mit Kontaktformular dagegen nicht – dort wird kein Vertrag geschlossen. Viele Handwerksbetriebe, Kanzleien und Praxen sind deshalb nicht betroffen, obwohl Ratgeberartikel oft anderes suggerieren.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen – und ihre Grenze

Kleinstunternehmen sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist.

Diese Ausnahme wird regelmäßig überdehnt. Sie gilt nur für Dienstleistungen. Wer eines der erfassten Produkte in den Verkehr bringt – etwa Zahlungsterminals oder Verbraucher-Endgeräte –, ist unabhängig von der Betriebsgröße verpflichtet.

Was bei Betroffenheit konkret zu tun ist

  • Technische Anforderungen umsetzen: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust – in der Praxis über die Norm EN 301 549 und die WCAG in der Stufe AA.
  • Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen: mit Angaben dazu, wie die Anforderungen erfüllt werden.
  • Rückmeldeweg einrichten: Nutzer müssen Barrieren melden können.
  • Nachweise aufbewahren: Die Marktüberwachungsbehörden der Länder prüfen anlassbezogen und stichprobenartig.

Ein verbreiteter Irrtum zur Frist 2030

Immer wieder heißt es, es bestehe eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030. Das ist eine Fehllesung des § 38 BFSG. Die Vorschrift erlaubt Dienstleistungserbringern lediglich, Produkte weiter einzusetzen, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig genutzt haben – etwa vorhandene Terminals. Selbstbedienungsterminals dürfen sogar bis zu fünfzehn Jahre nach Inbetriebnahme weiterlaufen.

Für die Dienstleistung selbst, also etwa den Online-Shop, gilt diese Frist nicht. Wer betroffen ist, ist es seit Juni 2025.

Warum Barrierefreiheit über die Pflicht hinaus sinnvoll ist, ordnet unsere Seite zur Barrierefreiheit ein. Welche weiteren Digitalpflichten Ihren Betrieb treffen, sortiert der Pflichten-Check.

Häufige Fragen

Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für jede Website?
Nein. Erfasst sind nur die im Gesetz aufgezählten Produkte und Dienstleistungen. Bei Websites kommt es darauf an, ob eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr vorliegt – also ob über die Seite auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers ein Vertrag geschlossen wird. Eine reine Informationsseite ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fällt nicht darunter.

Sind Kleinstunternehmen vom BFSG befreit?
Für Dienstleistungen ja. Nach § 3 Absatz 3 BFSG gelten die Anforderungen nicht für Kleinstunternehmen, also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht – dort ist die Betriebsgröße unerheblich.

Was kostet ein Verstoß?
Nach § 37 BFSG sind Geldbußen bis zu 100.000 Euro möglich, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro. Praktisch bedeutsamer ist häufig die Anordnungsbefugnis der Marktüberwachungsbehörden: Sie können verlangen, dass ein nicht barrierefreies Angebot angepasst oder eingestellt wird.

Gilt eine Übergangsfrist bis 2030?
Nicht für die Dienstleistung selbst. § 38 BFSG erlaubt nur, vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzte Produkte bis zum 27. Juni 2030 weiterzuverwenden, und Selbstbedienungsterminals bis zu fünfzehn Jahre nach Inbetriebnahme. Ein Online-Shop muss die Anforderungen seit Juni 2025 erfüllen.

Mein Shop richtet sich nur an Geschäftskunden – bin ich betroffen?
Dann greift die Pflicht für Dienstleistungen grundsätzlich nicht, weil das Gesetz auf Verbraucher abstellt. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung: Wenn Privatpersonen ohne Nachweis bestellen können, richtet sich das Angebot faktisch auch an Verbraucher.

Welche technische Norm ist maßgeblich?
Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus der Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung. In der Praxis wird die europäische Norm EN 301 549 herangezogen, die für Webinhalte auf die WCAG in der Konformitätsstufe AA verweist.

Ersetzt der Check eine rechtliche Prüfung?
Nein. Er ordnet die typischen Fälle anhand der Kriterien des Gesetzes ein. Grenzfälle – etwa gemischte Angebote, Plattformmodelle oder Vermittlungsleistungen – brauchen eine Einzelfallbetrachtung.

Quellen

Stand: September 2026. Der Check ordnet die typischen Fälle nach den Kriterien des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ein und ersetzt keine rechtliche Prüfung. Bei gemischten Angeboten, Plattformmodellen oder Vermittlungsleistungen ist eine Einzelfallbetrachtung nötig.

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