Kurz gesagt: Seit dem 12. September 2025 gilt der europäische Data Act. Er verpflichtet Anbieter von Cloud-Diensten – von gemieteten Servern bis zur Buchhaltungssoftware im Browser –, ihren Kunden den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zurück auf eigene Rechner zu ermöglichen. Die Kündigungsfrist dafür darf höchstens zwei Monate betragen, die Übergabe in der Regel höchstens 30 Tage. Bis zum 12. Januar 2027 darf der Anbieter für den Wechsel nur noch seine tatsächlichen Kosten berechnen, danach gar nichts mehr. Für kleine Betriebe heißt das: Ein Cloud-Dienst ist keine Einbahnstraße mehr – aber nur, wenn Sie Ihren Vertrag kennen und die Rechte einfordern.
Worum es beim Data Act geht
Der Data Act ist eine EU-Verordnung, die Regeln für den Zugang zu Daten und ihre Nutzung aufstellt. Für die meisten kleinen Betriebe ist ein Kapitel besonders praktisch: das über den Wechsel zwischen „Datenverarbeitungsdiensten“. Gemeint sind Cloud-Dienste aller Art – gemietete Server und Speicher (IaaS), Plattformen für eigene Anwendungen (PaaS) und fertige Software im Browser (SaaS), etwa Warenwirtschaft, Buchhaltung, CRM oder E-Mail.
Das Problem, das die Verordnung lösen soll, kennen viele Betriebe: Die Daten liegen beim Anbieter, der Export ist umständlich oder kostet extra, und die Kündigung ist an lange Fristen gebunden. Aus Bequemlichkeit bleibt man dann, auch wenn Preis oder Leistung nicht mehr stimmen. Fachleute nennen das „Lock-in“. Der Data Act macht den Wechsel zur Pflichtleistung des Anbieters.
Die Fristen im Überblick
- Seit 12. September 2025 gilt die Verordnung allgemein, einschließlich der Wechselrechte.
- Bis 12. Januar 2027 dürfen Anbieter für einen Wechsel nur „ermäßigte Wechselentgelte“ verlangen – höchstens die Kosten, die ihnen durch den Wechsel unmittelbar entstehen.
- Ab 12. Januar 2027 dürfen gar keine Wechselentgelte mehr erhoben werden. Dazu zählen ausdrücklich auch Gebühren für die Übertragung der Daten über das Netz (Datenextraktions- oder Egress-Gebühren).
- Ab 12. September 2027 greift der Schutz vor unfairen Vertragsklauseln auch für viele ältere, vor September 2025 geschlossene Verträge.
Was im Cloud-Vertrag stehen muss
Die Verordnung verlangt, dass die Wechselrechte schriftlich im Vertrag stehen und dass Sie den Vertrag vor der Unterschrift speichern können. Zum Pflichtinhalt gehören:
- Kündigungsfrist von höchstens zwei Monaten, um den Wechsel einzuleiten.
- Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen nach Ablauf der Kündigungsfrist. In dieser Zeit muss der Anbieter beim Umzug helfen, den Dienst weiter bereitstellen und für Sicherheit sorgen.
- Eine vollständige Liste der Daten, die Sie mitnehmen können – und der Daten, die der Anbieter als eigene interne Daten zurückbehält.
- Mindestens 30 Tage Zeit zum Abrufen der Daten nach dem Übergangszeitraum.
- Die vollständige Löschung Ihrer Daten beim alten Anbieter, wenn der Wechsel abgeschlossen ist.
- Die Angabe der Wechselentgelte, solange sie noch erlaubt sind.
Nach der Kündigung können Sie wählen: zu einem anderen Anbieter wechseln, die Daten auf eigene Rechner holen oder sie einfach löschen lassen. Hält der Anbieter 30 Tage technisch nicht für machbar, muss er das innerhalb von 14 Arbeitstagen begründen; der Übergang darf dann höchstens sieben Monate dauern. Sie selbst dürfen den Übergangszeitraum einmal verlängern, wenn Sie mehr Zeit brauchen.
In welchem Format die Daten kommen
Daten mitnehmen nützt nur, wenn ein anderes Programm sie lesen kann. Anbieter von Software und Plattformen müssen deshalb kostenlos offene Schnittstellen bereitstellen. Solange es für einen Bereich keine verbindlichen Normen gibt, müssen sie alle exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format herausgeben – eine PDF-Sammlung von Rechnungen genügt dafür nicht.
Wichtig für die Praxis: Das Format sagt noch nichts darüber, ob das neue System die Daten auch sinnvoll übernehmen kann. Kundenstamm und Artikel lassen sich meist gut übertragen, Belegverläufe, Einstellungen und Auswertungen oft nur teilweise. Bei Buchhaltungs- und Archivdaten kommen die Aufbewahrungspflichten hinzu – mehr dazu in unserem Beitrag zu Dokumentenmanagement und Archivierung.
Was nicht unter das Wechselrecht fällt
Für zeitlich begrenzte Test- und Probeversionen gelten die Wechselregeln nicht. Für maßgeschneiderte Dienste, die nicht in größerem Umfang angeboten werden, entfallen einzelne Pflichten, etwa die zu Wechselentgelten; Export und offene Schnittstellen bleiben. Der Anbieter muss Ihnen vor Vertragsschluss sagen, welche Pflichten in solchen Fällen nicht gelten. Eine allgemeine Ausnahme für kleine Anbieter enthält das Kapitel nicht.
Zwei Punkte sind noch nicht eindeutig geklärt. Erstens, wie weit das Wechselrecht feste Mindestlaufzeiten durchbricht – angemessene Vertragsstrafen bei vorzeitiger Kündigung schließt die Verordnung nicht grundsätzlich aus. Zweitens, ob die Wechselregeln auch für Verträge gelten, die vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden; die Verordnung regelt das für dieses Kapitel nicht ausdrücklich, und die Fachliteratur liest es unterschiedlich. Die EU-Kommission hat im November 2025 außerdem Erleichterungen für bestimmte Altverträge vorgeschlagen, die nach unserem Kenntnisstand noch nicht beschlossen sind.
Parallel mehrere Clouds nutzen
Wer nicht wechselt, sondern Daten dauerhaft zwischen zwei Anbietern austauscht – etwa eine Webanwendung bei einem und die Datensicherung bei einem anderen –, für den bleiben Übertragungsgebühren auch nach Januar 2027 erlaubt. Sie dürfen dann aber nur die tatsächlichen Kosten des Anbieters weitergeben.
Was der Anbieter offenlegen muss
Schon vor Vertragsschluss muss der Anbieter über seine Entgelte, mögliche Strafen bei vorzeitiger Kündigung und das Wechselverfahren informieren. Auf seiner Website muss er außerdem angeben, in welchem Land die Infrastruktur steht und wie er Ihre Daten gegen den Zugriff von Behörden außerhalb der EU schützt. Das ist eine nützliche Entscheidungshilfe, gerade wenn Sie Kundendaten oder Gesundheitsdaten verarbeiten.
Schutz vor unfairen Klauseln
Ein weiterer Teil des Data Act schützt Unternehmen vor einseitig vorgegebenen Vertragsklauseln zu Datenzugang, Datennutzung und Haftung. Als unfair vermutet werden zum Beispiel Klauseln, die eine Kündigung in angemessener Frist verhindern oder die Herausgabe einer Kopie Ihrer eigenen Daten nach Vertragsende verweigern. Das gilt für Verträge seit dem 12. September 2025 und ab dem 12. September 2027 auch für viele ältere Verträge, die unbefristet laufen oder sehr lange Laufzeiten haben.
Wer in Deutschland zuständig ist
Das deutsche Durchführungsgesetz ist seit dem 30. Mai 2026 in Kraft. Zuständig für die Aufsicht – auch über den Cloud-Wechsel – ist die Bundesnetzagentur. Bei Streit mit einem Anbieter ist sie die erste Anlaufstelle neben dem eigenen Anwalt.
Checkliste: Cloud-Verträge prüfen
- Liste anlegen: Welche Cloud-Dienste nutzt der Betrieb? Buchhaltung, Warenwirtschaft, E-Mail, Dateiablage, Website, Datensicherung.
- Für jeden Dienst den aktuellen Vertrag oder die Nutzungsbedingungen suchen und speichern.
- Prüfen, ob Kündigungsfrist, Übergangszeit, Datenliste, Abrufzeitraum und Löschung geregelt sind.
- Nachsehen, in welchem Format ein Export möglich ist – am besten einmal testweise exportieren.
- Wechsel- und Exportgebühren notieren. Steht ein Wechsel ohnehin an, kann sich das Warten bis nach dem 12. Januar 2027 lohnen.
- Bei neuen Verträgen die Wechselregeln vor der Unterschrift prüfen und Laufzeiten mit Vertragsstrafen kritisch ansehen.
Der Data Act hilft beim Ausstieg, ersetzt aber nicht die Frage, wie abhängig ein Betrieb von einzelnen Diensten ist. Was passiert, wenn ein zentraler Anbieter ausfällt, beschreiben wir am Beispiel von Cloudflare und anderen zentralen Internetdiensten. Wer gerade ein neues System auswählt, findet in unserem Leitfaden zur ERP-Auswahl weitere Prüfpunkte.
Häufige Fragen
Was regelt der Data Act beim Cloud-Wechsel?
Er verpflichtet Anbieter von Cloud-Diensten, Kunden den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder auf eigene Rechner zu ermöglichen. Kündigungsfrist höchstens zwei Monate, Übergangszeit in der Regel höchstens 30 Tage, Datenexport in einem maschinenlesbaren Format und Löschung beim alten Anbieter.
Ab wann entfallen die Wechselentgelte?
Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Cloud-Anbieter keine Wechselentgelte mehr verlangen, auch keine Gebühren für die Datenübertragung. Bis dahin sind nur ermäßigte Entgelte in Höhe der unmittelbaren Wechselkosten erlaubt.
Gilt der Data Act auch für Software im Browser?
Ja. Erfasst sind gemietete Server und Speicher, Plattformen und fertige Software als Dienst, also zum Beispiel Buchhaltungs-, Warenwirtschafts- oder CRM-Programme im Browser.
Gilt das Wechselrecht auch für alte Verträge?
Das ist nicht eindeutig geregelt. Die Verordnung enthält für das Wechselkapitel keine Übergangsregel, viele lesen es deshalb als auch für Altverträge geltend. Die Fachliteratur ist aber uneins, und die EU-Kommission hat Erleichterungen für bestimmte Altverträge vorgeschlagen.
Kann der Anbieter trotz Data Act eine Mindestlaufzeit verlangen?
Feste Laufzeiten und angemessene Strafen bei vorzeitiger Kündigung schließt die Verordnung nicht grundsätzlich aus. Wie weit das Wechselrecht sie durchbricht, ist noch umstritten. Prüfen Sie solche Klauseln vor der Unterschrift.
Was gilt für Testversionen?
Für zeitlich begrenzte Test- und Probeversionen gelten die Wechselregeln nicht. Der Anbieter muss vorab darauf hinweisen.
Wer ist in Deutschland zuständig?
Die Bundesnetzagentur. Das deutsche Durchführungsgesetz zum Data Act ist seit dem 30. Mai 2026 in Kraft.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), insbesondere Art. 2, 13, 23–31, 34, 50 – EUR-Lex
- EU-Kommission – Data Act: Frequently Asked Questions, Version 1.4 (22.01.2026)
- Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung – Gesetz zur Durchführung des Data Act
- Deutscher Bundestag – Beschluss zum Data-Act-Durchführungsgesetz (26.03.2026)
Hinweis: Stand der Recherche: 12. Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie das Wechselrecht auf einen bestimmten Vertrag anwendbar ist, klären Sie bitte im Einzelfall.
Dieser Beitrag ist Teil unseres Leitfadens Digitalisierung im KMU – dort finden Sie alle Themen im Überblick.
Stand: 12. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information nach bestem Wissen und keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung für den Einzelfall. Rechtslage, Preise und Produkte ändern sich; maßgeblich sind der Gesetzestext und die jeweilige Primärquelle. Für eine Entscheidung in Ihrem Betrieb ziehen Sie bitte fachkundigen Rat zu Ihrem konkreten Fall hinzu.
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