BFSG – digitale Barrierefreiheit für Shops und Websites

Veröffentlicht am 20. Juli 2026

Kurz gesagt: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Für die meisten KMU ist genau ein Punkt relevant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – also Onlineshops und Buchungsstrecken, über die Verbraucher einen Vertrag schließen. Eine reine Imagewebsite ohne Vertragsschluss fällt nach der Auslegung der Bundesfachstelle nicht darunter. Die viel zitierte Kleinstunternehmen-Ausnahme greift, ist aber enger, als meist behauptet: Sie gilt nur für Dienstleistungen, und das Kriterium „weniger als zehn Beschäftigte“ muss zwingend erfüllt sein – ein niedriger Umsatz gleicht eine höhere Mitarbeiterzahl nicht aus.

Wer überhaupt betroffen ist

Das BFSG setzt die europäische Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen um und erfasst bestimmte Produkte und bestimmte Dienstleistungen. Auf der Dienstleistungsseite stehen Telekommunikationsdienste, Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books – und eben Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Für diese letzte Kategorie nennt das Gesetz drei Merkmale: Das Angebot läuft über eine Website oder App, es erfolgt auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers, und es ist auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet. Damit sind Onlineshops und Buchungs- oder Terminstrecken erfasst, einschließlich der Identifizierungs-, Authentifizierungs- und Zahlungsfunktionen.

Zwei Abgrenzungen sind für KMU besonders wichtig – und beide beruhen auf der Auslegung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, nicht auf gerichtlich geklärtem Recht. Erstens: Reine Präsentations- und Imagewebsites ohne Vertragsschluss dürften nicht erfasst sein, weil das Merkmal der individuellen Anfrage fehlt. Zweitens: Ausschließlich im B2B-Bereich angebotene Dienstleistungen dürften ebenfalls nicht erfasst sein, denn das Gesetz schützt Verbraucher. Entscheidend ist dabei die tatsächliche Ausgestaltung – ein Shop mit offener Registrierung, Bruttopreisen und ohne Prüfung der Unternehmereigenschaft wird sich schwer als reines B2B-Angebot einordnen lassen.

Eine Klarstellung zu einem verbreiteten Missverständnis: Das Gesetz enthält zwar eine Übergangsregelung bis 2030, diese betrifft aber Dienstleistungen, die unter Einsatz bereits vorhandener Produkte erbracht werden. Für den Onlineshop selbst gilt der 28. Juni 2025 ohne Schonfrist – die Website ist die Dienstleistung, nicht ein eingesetztes Produkt.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme – richtig gelesen

Hier wird im Netz mehr Falsches als Richtiges geschrieben, deshalb der genaue Blick. Das Gesetz nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Ein Kleinstunternehmen, das ein erfasstes Produkt herstellt, einführt oder vertreibt, ist dagegen nicht befreit.

Kleinstunternehmen ist, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme aufweist. Die Verknüpfung ist entscheidend: Das Beschäftigtenkriterium muss immer erfüllt sein, beim finanziellen Kriterium genügt eine der beiden Größen.

  • Sechs Beschäftigte, drei Millionen Euro Umsatz, aber 1,5 Millionen Euro Bilanzsumme: Kleinstunternehmen, weil eine der finanziellen Größen unter der Grenze liegt.
  • Zwölf Beschäftigte, 400.000 Euro Umsatz: kein Kleinstunternehmen – die Beschäftigtenzahl entscheidet, der niedrige Umsatz hilft nicht.
  • „Weniger als zehn“ heißt höchstens neun. Bei zehn Beschäftigten ist die Grenze bereits gerissen.

Häufige Fehldarstellungen: „unter 10 Beschäftigte und ≤ 2 Mio. Umsatz und ≤ 2 Mio. Bilanzsumme“ (beide finanziellen Größen kumulativ) oder ein „oder“ zwischen Beschäftigten- und Finanzkriterium. Beides gibt das Gesetz nicht her. Ebenso falsch ist die pauschale Aussage, Kleinstunternehmen seien vom BFSG befreit.

Offen ist allerdings, wie die Beschäftigten genau zu zählen sind – nach Köpfen oder Vollzeitäquivalenten, und wie Teilzeit, Auszubildende, Minijobs und Geschäftsführer einzurechnen sind. Das BFSG regelt das nicht ausdrücklich. Wer nahe an der Grenze liegt, sollte das anwaltlich klären lassen und den ermittelten Status mit Datum dokumentieren – die Werte sollten ohnehin jährlich überprüft werden, denn die Ausnahme entfällt, sobald die Schwellen überschritten werden.

Neben der Kleinstunternehmen-Regel gibt es zwei weitere Ausnahmen: die grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale und die unverhältnismäßige Belastung. Beide sind kein Freibrief für „zu teuer“. Wer sich darauf beruft, muss die Beurteilung dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren, bei Dienstleistungen mindestens alle fünf Jahre sowie bei jeder Änderung wiederholen und die Marktüberwachungsbehörde unterrichten. Wer öffentliche oder private Mittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten hat, kann sich auf eine unverhältnismäßige Belastung nicht berufen.

Was konkret zu tun ist

Das Gesetz selbst nennt keine WCAG-Fassung. Es arbeitet mit den Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust und verweist auf den Stand der Technik; der Bezug zu den etablierten Normen läuft über die Konformitätsvermutung. Für die Praxis heißt das: WCAG 2.1 Level AA ist der belastbare Zielwert. WCAG 2.2 AA ergänzt nur wenige Kriterien und ist abwärtskompatibel – wer 2.2 umsetzt, erfüllt 2.1 mit.

Für einen Shop sind erfahrungsgemäß dieselben Punkte kritisch:

  • Kontrast von mindestens 4,5:1 für normalen Text und 3:1 für großen Text und Bedienelemente. Typische Fehler: hellgraue Preis- und Metatexte, graue Platzhalter, Rabatt-Badges.
  • Vollständige Tastaturbedienbarkeit ohne Tastaturfallen – die häufigsten Problemstellen sind Modals, Mega-Menüs, Filter-Sidebars und Cookie-Banner.
  • Alt-Texte für informative Bilder, leeres Alt-Attribut für dekorative. Produktbilder mit Dateinamen als Alt-Text sind der Klassiker.
  • Dauerhaft sichtbare Formular-Labels, programmatisch mit dem Feld verknüpft – nicht nur Platzhaltertexte, gerade im Checkout und bei Adressfeldern.
  • Fehlermeldungen im Klartext, die das betroffene Feld benennen und einen Korrekturhinweis geben. Ein roter Rahmen allein reicht nicht.
  • Sichtbarer Fokusindikator – im Theme-CSS wird er häufig per outline: none abgeschaltet.
  • Saubere Semantik: Überschriftenhierarchie, echte Buttons und Links statt klickbarer DIVs, korrektes Sprachattribut.
  • Keine reine Farbcodierung – „rot bedeutet ausverkauft“ funktioniert für einen Teil der Nutzer nicht.
  • Zoom bis 200 Prozent und nutzbare Darstellung bei 320 Pixeln Breite; Statusmeldungen wie Warenkorb-Updates müssen angesagt werden.

Hinzu kommt eine oft übersehene Informationspflicht: Für Dienstleistungen müssen Sie darlegen, wie das Angebot die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und diese Informationen öffentlich und selbst barrierefrei zugänglich machen – einschließlich der Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. In der Praxis hat sich dafür eine aus dem Footer verlinkte Seite „Erklärung zur Barrierefreiheit“ eingebürgert, analog zu Impressum und Datenschutzerklärung. Sinnvoll ergänzt um Stand, Grundlage der Bewertung, bekannte Lücken mit Zeitplan und einen Feedback-Kanal für Barrieremeldungen.

Wie geprüft wird – und wie realistisch das Risiko ist

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg, errichtet im September 2025. Sie arbeitet nach eigenen Angaben zweigleisig: vorrangig reaktiv auf Beschwerden von Verbrauchern und anerkannten Verbänden, ergänzt um risikobasierte Stichproben. Priorisiert wird nach Nutzerreichweite, Bedeutung für ein selbstbestimmtes Leben und bisheriger Mängelhistorie. Für einen kleinen Shop heißt das praktisch: Ohne Beschwerde steht er nicht oben auf der Prüfliste – eine einzige Beschwerde kann das ändern.

Das Verfahren ist gestuft: Die Behörde fordert zunächst zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auf; erst bei Untätigkeit folgen Anordnungen. Der Bußgeldrahmen reicht für das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung bis 100.000 Euro, für Informations- und Auskunftspflichtverstöße bis 10.000 Euro. Das sind Höchstbeträge, keine Regelsätze. Öffentlich dokumentierte BFSG-Bußgelder gegen einzelne Unternehmen sind bis Juli 2026 nicht bekannt geworden.

Ein wichtiger Punkt zur Einordnung: Das Antragsrecht von Verbrauchern und anerkannten Verbänden richtet sich zunächst an die Marktüberwachungsbehörde – es ist also ein Verwaltungsverfahren. Ein Verbandsklagerecht gibt es daneben durchaus: § 33 BFSG räumt anerkannten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen ein eigenes Klagerecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung ein, auch ohne eigene Rechtsverletzung. Es führt aber vor die Verwaltungsgerichte, nicht vor die Zivilgerichte – das wird in Ratgebern häufig vermischt.

Praktisch relevanter sind Abmahnungen. Seit August 2025 sind mehrere Abmahnwellen bekannt geworden, gestützt auf das Wettbewerbsrecht. Die zentrale Rechtsfrage ist dabei bis Mitte 2026 ungeklärt: Ob BFSG-Vorschriften Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG sind, ist – soweit ersichtlich – nicht gerichtlich entschieden. Ohne diese Einordnung fehlt wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen die Grundlage, und viele der bekannt gewordenen Schreiben gelten Fachanwälten als angreifbar, weil die gerügten Mängel nicht konkret benannt sind. Falls Sie eine erhalten: nichts unterschreiben, Frist notieren, anwaltlich prüfen lassen. Eine vorschnell unterzeichnete Unterlassungserklärung bindet dauerhaft und vertragsstrafenbewehrt – auch wenn die Abmahnung selbst unwirksam war.

Prüfen und umsetzen

Der wichtigste Satz zu Werkzeugen zuerst: Automatisierte Tests decken nur etwa 30 bis 40 Prozent der Kriterien ab. Ein Lighthouse-Score von 100 ist deshalb kein Nachweis – Lighthouse nutzt dieselbe Prüf-Engine wie axe DevTools und kann prinzipbedingt nicht beurteilen, ob ein Alt-Text den Bildinhalt sinnvoll beschreibt oder ob eine Bedienreihenfolge logisch ist.

Sinnvoll ist deshalb eine Kombination: axe DevTools oder WAVE für die automatisierte Vorprüfung, Pa11y für wiederkehrende Prüfungen in der Entwicklungspipeline – und darauf aufbauend der manuelle Teil, der die eigentliche Arbeit ist. Legen Sie die Maus weg und durchlaufen Sie den kompletten Checkout nur mit der Tastatur. Füllen Sie Formulare absichtlich falsch aus und prüfen Sie, ob der Fehler im Klartext benannt und der Fokus sinnvoll gesetzt wird. Zoomen Sie auf 200 Prozent. Und gehen Sie eine vollständige Bestellung mit einem Screenreader wie NVDA durch.

Statt „die ganze Website“ zu prüfen, konzentrieren Sie sich auf die kritischen Pfade: Startseite, Kategorie- und Filterseite, Produktdetailseite, Warenkorb, Checkout mit Zahlung, Registrierung, Kontaktformular, Suche, Cookie-Banner. Der Checkout ist der wichtigste – dort entscheidet sich, ob ein Vertragsschluss überhaupt möglich ist.

Zu den Shopsystemen: Kein System liefert Konformität ab Werk. Shopware hat die Barrierefreiheit des Standard-Themes in neueren Versionen deutlich verbessert, Shopify-Themes der aktuellen Generation sind vergleichsweise solide gebaut, und WordPress kennzeichnet geprüfte Themes im offiziellen Verzeichnis. Die Fehler entstehen aber fast immer in denselben drei Schichten, und die liegen in Ihrer Verantwortung, nicht beim Hersteller: im individuellen Theme, in Drittanbieter-Plugins und Apps (Filter, Slider, Popups, Bewertungen, Cookie-Banner) und in den redaktionellen Inhalten.

Eine ausdrückliche Warnung gilt sogenannten Accessibility-Overlays – JavaScript-Widgets, die Barrierefreiheit per Einzeiler versprechen. Sie beheben die zugrunde liegenden Mängel im Markup nicht, werden von Fachcommunity und Betroffenenverbänden überwiegend abgelehnt und schaffen keine Rechtssicherheit.

Belastbare Aufwandszahlen für den deutschen Markt gibt es nicht; jede Tages- oder Eurozahl in Ratgebern ist eine Schätzung. Was sich seriös sagen lässt: Der größte Teil des Aufwands liegt im Frontend und in den Inhalten, nicht in der Shop-Logik. Nachrüsten ist deutlich teurer als Mitdenken beim Relaunch. Und der laufende Aufwand wird unterschätzt – jedes neue Produktbild braucht einen Alt-Text, jedes neue Plugin eine Prüfung.

Warum sich das auch ohne Pflicht lohnt

Zum Jahresende 2025 lebten in Deutschland gut 7,8 Millionen Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung – 9,4 Prozent der Bevölkerung. Für Händler noch aufschlussreicher ist die Altersstruktur: Rund 45 Prozent davon sind zwischen 55 und 74 Jahre alt, weitere 34 Prozent 75 Jahre und älter. Das ist eine kaufkräftige, wachsende Zielgruppe, die zugleich am stärksten unter zu kleinen Schriften, schwachen Kontrasten und komplizierten Checkouts leidet.

Und diese Zahl erfasst nur amtlich anerkannte Schwerbehinderungen. Nicht enthalten sind Menschen mit geringerem Grad der Behinderung sowie sämtliche temporären und situativen Einschränkungen – Lesebrille, gebrochener Arm, Sonnenlicht auf dem Display, laute Umgebung ohne Kopfhörer. Die tatsächlich profitierende Gruppe ist erheblich größer.

Hinzu kommen Nebeneffekte, die man nicht überzeichnen sollte, die aber real sind: Semantisches HTML, aussagekräftige Linktexte, Alt-Texte und Untertitel verbessern Crawling und Indexierbarkeit; barrierefreie Seiten sind meist schlanker und schneller. Einen direkten Barrierefreiheits-Rankingfaktor gibt es nicht – die Effekte laufen indirekt. Am unmittelbarsten wirkt die Usability: Sichtbarer Fokus, klare Labels und verständliche Fehlermeldungen senken Abbrüche im Checkout für alle Nutzer. Konkrete Conversion-Steigerungszahlen kursieren zwar viele, stammen aber fast durchweg aus Einzelfällen ohne kontrollierte Methodik – der Mechanismus ist das bessere Argument als die Prozentzahl.

Häufige Fragen

Unser Onlineshop hat sechs Mitarbeiter und 1,2 Millionen Euro Umsatz. Müssen wir das BFSG umsetzen?
Für die Dienstleistung Onlineshop greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme, wenn weniger als zehn Personen beschäftigt sind und entweder Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro betragen – bei diesen Werten ist das erfüllt. Die Ausnahme gilt allerdings nur für Dienstleistungen: Wer zusätzlich erfasste Produkte herstellt, einführt oder vertreibt, ist dafür nicht befreit. Da die Ausnahme mit dem Überschreiten der Schwellen entfällt, sollten Sie die Werte jährlich prüfen und den Status dokumentieren.

Wir haben 14 Mitarbeiter, aber nur 300.000 Euro Umsatz – sind wir Kleinstunternehmen?
Nein. Das Gesetz verlangt zwingend weniger als zehn beschäftigte Personen; erst danach kommt es auf Umsatz oder Bilanzsumme an. Das Beschäftigtenkriterium lässt sich durch einen niedrigen Umsatz nicht ausgleichen. Wie Teilzeitkräfte, Auszubildende und Minijobber genau zu zählen sind, regelt das BFSG nicht ausdrücklich – im Grenzbereich ist anwaltliche Prüfung ratsam.

Wir verkaufen ausschließlich an Geschäftskunden. Gilt das BFSG trotzdem?
Das BFSG schützt Verbraucher, also natürliche Personen, die überwiegend nicht gewerblich oder selbständig beruflich handeln. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit geht in ihrer FAQ davon aus, dass ausschließlich im B2B-Bereich angebotene Dienstleistungen nicht erfasst sind; gerichtlich geklärt ist das nicht. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung – ein Shop mit offener Registrierung, Bruttopreisen und ohne Prüfung der Unternehmereigenschaft dürfte sich schwer als reines B2B-Angebot einordnen lassen.

Reicht ein Lighthouse-Score von 100 als Nachweis?
Nein. Automatisierte Tests decken nur etwa 30 bis 40 Prozent der Kriterien ab, und Lighthouse nutzt dieselbe Prüf-Engine wie axe DevTools. Ob ein Alt-Text den Bildinhalt sinnvoll beschreibt, ob die Fokusreihenfolge logisch ist oder ob ein Checkout mit Screenreader tatsächlich abschließbar ist, kann kein automatisiertes Werkzeug beurteilen. Ein hoher Score ist ein guter Startpunkt, ersetzt aber weder den Tastaturtest noch den Screenreader-Durchlauf.

Was kostet ein Verstoß konkret?
Für das Anbieten oder Erbringen einer nicht barrierefreien Dienstleistung sieht das BFSG einen Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro vor, für Verstöße gegen Informations- und Auskunftspflichten bis 10.000 Euro. Das sind Höchstbeträge, keine Regelsätze – das Gesetz sieht vor, dass die Behörde zunächst zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordert. Öffentlich dokumentierte BFSG-Bußgelder gegen einzelne Unternehmen sind bis Juli 2026 nicht bekannt geworden.

Wir haben eine BFSG-Abmahnung erhalten. Was jetzt?
Nicht unterschreiben, Frist notieren, anwaltlich prüfen lassen. Ob BFSG-Vorschriften Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG sind, ist bis Mitte 2026 nicht gerichtlich geklärt – ohne diese Einordnung fehlt wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen die Grundlage. Die seit August 2025 bekannten Abmahnwellen werden von Fachanwälten überwiegend als angreifbar bewertet, weil die gerügten Mängel oft nicht konkret benannt sind. Eine vorschnell unterzeichnete Unterlassungserklärung bindet dauerhaft und vertragsstrafenbewehrt, auch wenn die Abmahnung selbst unwirksam war.

Quellen

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob und in welchem Umfang das BFSG auf Ihr Unternehmen anwendbar ist – insbesondere bei der Kleinstunternehmen-Ausnahme und bei B2B-Abgrenzungen –, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Eine kostenlose Erstberatung bietet die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit.

Dieser Beitrag ist Teil unseres Leitfadens Digitalisierung im KMU – dort finden Sie alle Themen im Überblick.

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